KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG NICHT GEFÄHRDEN

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Nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Grundsteuererhebung sind Bund und Länder in der Pflicht, die notwendige Reform dieser existenziell wichtigen kommunalen Steuerquelle rasch umzusetzen. „Die Grundsteuer muss nun endlich auf eine neue gerechte und rechtssichere Grundlage gestellt werden“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, heute in Berlin. „Die Einnahmen von jährlich rund 14 Milliarden Euro bilden für Städte und Gemeinden die Grundlage für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Ohne diese Gelder wird das Zusammenleben vor Ort und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger gefährdet.“ Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die bisherige Form der Grundsteuererhebung verfassungswidrig ist und dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende des Jahres 2019 für die Erarbeitung einer neuen gesetzlichen Grundlage gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner heutigen Entscheidung zum Bewertungsrecht als Grundlage der Grundbesteuerung die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Praxis festgestellt und betont, die bisherige Bewertung führe zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Immobilienbesitzer. Nun steht fest: Wegen der über Jahrzehnte entstandenen Werteverzerrungen ist die auf der Einheitsbewertung fußende Grundbesteuerung in der bisherigen Form verfassungswidrig.

Innerhalb einer Übergangsfrist bis Ende 2019 ist der Gesetzgeber gefordert, eine neue gesetzliche Grundlage für die Grundbesteuerung zu schaffen. Für die Umsetzung der neuen Bewertungsbestimmungen wurde eine zusätzliche Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis zum Jahr 2024 festgelegt. „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes kommt für uns nicht gänzlich unerwartet. Nicht umsonst haben wir bereits seit vielen Jahren eine Reform angemahnt und den Gesetzgeber immer wieder aufgefordert, diese wichtige Steuer auf eine neue Grundlage zu stellen. Es ist anzuerkennen, dass das Bundesverfassungsgericht den besonderen administrativen Aufwand einer neuen Wertermittlung gewürdigt und eine Fortgeltung von fünf Jahren nach Neuregelung festgelegt hat“, so Landsberg.

Die Gemeinden können auf die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht verzichten, was ebenfalls das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat. Diese ist die zweitwichtigste kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht. Ihr Aufkommen liegt derzeit bei rund 14 Milliarden Euro im Jahr. „Dies ist mehr, als die Städte und Gemeinden überhaupt in Summe für freiwillige Selbstverwaltung zur Verfügung haben“, so Landsberg weiter. „Die Grundsteuer macht gerade in finanzschwachen Kommunen rund 30 % der Einnahmen aus.“

Ein neues Grundsteuermodell muss nun rasch beschlossen und eingeführt werden, aber auch rechtssicher sein. In der 25jährigen Zeitspanne der Arbeiten in der Bund-Länder-AG zur Reform der Grundsteuer wurden die verschiedensten Grundsteuermodelle geprüft und teilweise in Modellrechnungen erprobt. Die beteiligten Ministerien haben ihre Aufgabe erledigt und Reformmodelle für die Grundsteuer vorgelegt – es liegt an der Politik, diese in Gesetzesform umzusetzen.

„Der im Herbst 2016 vom Bundesrat mehrheitlich beschlossene Gesetzentwurf zusammen mit dem Entwurf einer Verfassungsänderung, mit der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer zugewiesen wird, ist ein guter und richtiger Ansatz. Er enthält eine Kombination aus Bodenwert und pauschaliertem Gebäudewert als neue Berechnungsgrundlage. Bund und Länder sollten dies nun zügig umsetzen“, so Landsberg abschließend.

(DStGB Pressemitteilung Nr. 11-2018)

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